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Unternehmen, die Arbeitnehmer neu einstellen, welche zuvor im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16 Abs. 3 SGB II ("Ein-Euro-Job") tätig waren, kann je Arbeitsstunde ein Zuschuss in Höhe von 3,- € gewährt werden. Gefördert werden Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten. Je fünf Beschäftigte ist die Förderung eines Arbeitnehmers, der zuvor Arbeitslosengeld II bezogen hat, für längstens 18 Monate zulässig. Zeitarbeitsunternehmen und Öffentliche Einrichtungen sowie Träger von Arbeitsgelegenheiten sind nicht förderungsfähig.

 

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