Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) gemäß § 16 e SGB II ab April

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die öffentlich geförderte Beschäftigung durch den Gesetzgeber neu ausgerichtet worden. Ab dem 1. April 2012 können Arbeitsverhältnisse auf Grundlage des § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe bis zu 75 Prozent unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden.

Jobcenter team.arbeit.hamburg wird ab dem 1. April 2012 die ensprechende Förderung anbieten. Interessierte Arbeitgeber können sich bei den genannten Ansprechpartnern zu den Modalitäten informieren.  

 

Grundvoraussetzungen

Die Förderung kann für einen durch das Jobcenter team.arbeit.hamburg zugewiesenen  Arbeitsuchenden nach Antragstellung und Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgen. Nach  

§ 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bleiben hierbei unberücksichtigt.

Abweichend von der bisherigen Förderung erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sind die Kriterien öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit der Arbeiten und Wettbewerbsneutralität nicht mehr relevant.

Eine Förderung von Projekten ist nicht möglich, es werden lediglich einzelne Arbeitnehmer/Beschäftigungsverhältnisse gefördert. Insbesondere bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der geförderten Arbeitnehmer und der weiteren Beschäftigten erforderlich, d. h. bei wenigstens 30 Prozent der Mitarbeiter eines Bereiches, z. B. Küche, muss es sich um andere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse handeln.

 

Förderungsfähiger Personenkreis

Langzeitarbeitslose Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Vermittlungshemmnissen (z. B. fehlender Schul-/Berufsabschluss oder ähnliches).

 

Förderungshöhe

Je nach individueller Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz wird ein Zuschuss in Höhe bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgeltes ohne Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) gewährt. Für den Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers wird zusätzlich ein pauschaler Zuschuss gezahlt.

 

Förderungsdauer

Die maximale Dauer der Förderung beträgt 24 Monate.

 

Ansprechpartner im Jobcenter team.arbeit.hamburg

Ergänzende Informationen erhalten Sie von Herr Hauptfleisch (Tel. 254996 265) und Frau Lehmann (Tel. 254996 266) vom Arbeitgeber-Service.

 

Rechtsgrundlage

§ 16e SGB II

 

Förderung von Arbeitsverhältnissen

 

(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 [Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses] Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,

2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,

3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und

4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.

(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.

(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder

2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

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